Auf Kaufahrteischiffen z.B. müssen die Aborte mit mindestens 50 cm breiten Sitzen in solcher Zahl vorhanden sein, dass bei einer Schiffsmannschaft von nicht mehr als 100 Köpfen auf je 25 Schiffsleute mindestens ein Sitz entfällt.
Von der Einrichtung von Sitzen kann bei den der nichteuropäischen Mannschaft zum Gebrauche dienenden Aborten abgesehen werden, sofern diese Schiffsleute an die Benutzung solcher Sitze nicht gewöhnt sind.
Hätten Sie es gewusst?
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